Seite 6 von 6

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 16:02
von Charles Duchemin
Eindeutig ist: Die Lage ist nicht eindeutig.
Bleiben drei Alternativen:
1. Man geht auf Nummer sicher und fährt mit dem Hänger.
2. Wer schmerzfrei ist zieht die Nummer hiermit durch: http://www.transit-plate.eu/
3. Man philosophiert (dieses Wort stört hoffentlich keine Befindlichkeiten) so lange rum, bis das Objekt der Begierde verkauft ist.

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 16:43
von anieder
Ja wenn ich Geld verdienen möchte, nehm ich es halt nicht so ernst den Risiken und mache mal an irgendeine Stelle einen Disclaimer.

".....Bitte beachten Sie, dass die Kurzzeitkennzeichen aufgrund der EU-Richtlinie C68/2007 grundsätzlich zwar in Europa gültig sind, Sie jedoch bei eventuellen Komplikationen mit nationalen Behörden im Ausland die alleinige Verantwortung tragen....."

Wie es legal geht sagten doch die Landratsämter. Man braucht halt 2 Kurzzeitkennzeichen. That´s it.

Eins für Frankreich und eins für Deutschland.

Gruß

Andreas

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:01
von Thomas Held
Ich habe gelernt: Ein Auto in Frankreich zu kaufen ist verboten. Will man es trotzdem tun, am besten nachts ohne Licht und Nummernschilder ueberfuehren.

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:19
von anieder
[quote="Thomas Held"]
Ich habe gelernt: Ein Auto in Frankreich zu kaufen ist verboten. Will man es trotzdem tun, am besten nachts ohne Licht und Nummernschilder ueberfuehren.[/quote]

;-) die Alternative hatten wir noch gar nicht.


Andreas

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:28
von maldini
.. ich befürchte das Prozedere ist immer noch der dummen Geschichte geschuldet .. ääh .. wie ich zu meinen wagen kam
ganz schön nachtragend...


:-))

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:34
von DS20_break
naja, in F gibt's ja das Ausfuhrkennzeichen, nennt sich wohl WW Kennzeichen, kostet 120Euronen und eine Mordsrennerei.
Das bis zur Grenze, dann in F abmelden und mit D Kurzzeitkennzeichen heim - für die ganz Vorsichtigen, die nachts nicht fahren wollen :-)

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:49
von Charles Duchemin
[quote=anieder]
Ja wenn ich Geld verdienen möchte, nehm ich es halt nicht so ernst den Risiken und mache mal an irgendeine Stelle einen Disclaimer.
[/quote]

Genau, Andreas!
Das machen alle Pharmahersteller auch; selbst bei Kohletabletten – helfen ggf gut gegen Durchfall, wenn man sich bei der Überführung vor Angst in die Hose macht – steht im Beipackzettel als mögliche Nebenwirkung Tod.

[quote=Wikipedia]
Packungsbeilage





Wechseln zu: Navigation, Suche


Eine Packungsbeilage ist Fertigarzneimitteln beigelegt und enthält die für den Verbraucher wichtigen Informationen, hauptsächlich den Zweck und die korrekte Anwendung des Arzneimittels. Gleichbedeutend verwendete Bezeichnungen sind: Gebrauchsinformation, Beipackzettel, Patienteninformation, umgangssprachlich auch Waschzettel. In den meisten Ländern ist eine Packungsbeilage verpflichtend vorgeschrieben. Die Inhalte sind, zumindest in Teilen, gesetzlich geregelt.



Inhaltsverzeichnis
[Verbergen] 1 Anforderungen an die Packungsbeilage 1.1 Europäische Union 1.1.1 Inhalte
1.1.2 Formale Packungsbeilagengestaltung

1.2 Deutschland
1.3 Österreich
1.4 Schweiz

2 Verständlichkeit 2.1 WIdO-Studie 2005
2.2 Lesbarkeitstest
2.3 Studie zur Verständlichkeit 2011
2.4 Zugang für Sehbehinderte und Blinde

3 Technische Aspekte
4 Einzelnachweise
5 Weblinks

Anforderungen an die Packungsbeilage[Bearbeiten]

Europäische Union[Bearbeiten]

Inhalte[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zum Beipackzettel mit bestimmten Inhalten ergibt sich für die Länder der Europäischen Union aus der „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“, den alle Mitgliedstaaten jeweils in ihre nationale Gesetzgebung übernehmen müssen. Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation) erstellt. Sie muss allgemeinverständliche und gut lesbare Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedsstaates enthalten.

Im Einzelnen müssen bestimmte Angaben, gemäß Artikel 59 der Richtlinie, in der dort aufgeführten Reihenfolge enthalten sein:
zur Identifizierung des Arzneimittels der Name, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform, und gegebenenfalls auch der Hinweis, ob es zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; außerdem in einer für den Patienten verständlichen Weise die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise;
die Anwendungsgebiete;
eine Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen, wie Gegenanzeigen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen (zum Beispiel mit Alkohol, Tabak, Nahrungsmitteln), die die Wirkungsweise des Arzneimittels beeinträchtigen können, gegebenenfalls besondere Warnhinweise;
die für eine ordnungsgemäße Verwendung erforderlichen üblichen Anweisungen, (Anwendungshinweise) insbesondere Dosierung, Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung, Häufigkeit der Verabreichung, (erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts) und die ausdrückliche Empfehlung, gegebenenfalls den Arzt oder Apotheker zur Klärung der Verwendung des Arzneimittels zu konsultieren. Falls zutreffend sollen auch die Dauer der Behandlung (falls diese begrenzt werden sollte), Maßnahmen für den Fall einer Überdosierung oder unterlassenen Einnahme einer oder mehrerer Dosen und ein Hinweis auf das Risiko möglicherweise auftretender Entzugserscheinungen nach dem Absetzen des Arzneimittels genannt werden;
eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei normaler Anwendung des Arzneimittels beobachtet werden können und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen; der Patient sollte ausdrücklich aufgefordert werden, seinem Arzt oder Apotheker jede unerwünschte Wirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
ein Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie eine Warnung davor, das Arzneimittel nach Überschreiten dieses Datums noch zu verwenden; gegebenenfalls Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnung vor sichtbaren Anzeichen dafür, dass ein Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist, die vollständige Zusammensetzung (Arzneistoffe und Arzneiträgerstoffe), Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten, Name und Anschrift des Zulassungsinhabers sowie Name und Anschrift des Herstellers;
das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.

Arzneimittel, die über ein nicht zentralisiertes Zulassungsverfahren mit verschiedenen Markennamen in den betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen werden, müssen in der Packungsbeilage ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Namen enthalten.

In der Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen, ist die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen (Kinder, schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen, Personen mit besonderen Erkrankungen). Gegebenenfalls müssen die möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen angegeben werden. Weitere Angaben dürfen in der Packungsbeilage enthalten sein, wenn sie für den Patienten wichtig sind, sie dürfen aber keinen Werbecharakter aufweisen.

Die europäische Arzneimittelagentur hält Formulare für die Packungsbeilage vor, die Antragsteller ausfüllen und mit dem Zulassungsantrag einreichen müssen. Zur Beschreibung etlicher Sachverhalte gibt es vorformulierte Phrasen, die wörtlich zu übernehmen sind. Der Wortlaut der amtlich genehmigten Packungsbeilage ist Bestandteil der Zulassungsurkunde. Jede Änderung an der Packungsbeilage muss der zuständigen Behörde angezeigt und gegebenenfalls genehmigt werden.

Formale Packungsbeilagengestaltung[Bearbeiten]

Eine Reihe von Empfehlungen zur Gestaltung der Packungsbeilage enthält eine Richtlinie der EU-Kommission.[1] So soll eine leicht lesbare Schrifttype verwendet werden und die Schriftgröße mindestens 8 Punkte betragen, gemessen an der Schriftart Times New Roman. Der Zwischenzeilenabstand hat mindesten 3 mm zu betragen, Kapitälchen sind möglichst zu vermeiden, ebenso wie Kursivschrift und Unterstreichungen. Blocksatz und Hintergrundbilder im Text sind unerwünscht. Ein Spaltenformat kann für die Lesbarkeit günstig sein. Die Hervorhebung von Überschriften durch Fettdruck oder farbige Darstellung erleichtert die Navigation im Text, es sollten wenige Gliederungsebenen verwendet werden. Es ist ein ausreichender Kontrast zwischen Text- und Hintergrundfarbe zu gewährleisten.

Zur formalen Gestaltung der Packungsbeilage gehören auch die Berücksichtigung besonderer Regelungen zu Hilfsstoffen[2] und die Verwendung von Standardbegriffen.

So sind unter anderem beispielsweise die Häufigkeitsangaben zum Auftreten von Nebenwirkungen gemäß MedDRA standardisiert:[3]
„Sehr häufig“ bedeutet, dass Nebenwirkungen bei mehr als 10 % der Behandelten auftreten.
„Häufig“ sind Nebenwirkungen, wenn sie bei 1 % bis 10 % der Behandelten auftreten.
„Gelegentlich“ auftretende Nebenwirkungen betreffen 0,1 % bis 1 % der Behandelten.
„Seltene“ Nebenwirkungen betreffen einen von 1000 bis 10.000 Behandelten.
„Sehr seltene“ Nebenwirkungen treten nur bei weniger als einem von 10.000 Behandelten auf.
„Nicht bekannt“ Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar

Deutschland[Bearbeiten]

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland durch das deutsche Arzneimittelgesetz gegeben, in welchem die Packungsbeilage im § 11 behandelt ist. Dort werden in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie Inhalt und Reihenfolge der Angaben in der Packungsbeilage festgelegt. Für nationale Zulassunganträge sind die Formulare für Packungsbeilagen des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu verwenden. Zusätzlich zu den durch EU-Leitlinien zu berücksichtigenden Vorgaben sind in deutschen Packungsbeilagen gegebenenfalls auch aus der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) und aus Stufenplanverfahren resultierende Regelungen zu beachten.

Eine weitere deutsche Besonderheit ist der Dopinghinweis. Falls das Arzneimittel bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen kann, muss das im Beipackzettel erwähnt werden. Grundlage dafür ist der durch das Antidopinggesetz geänderte § 6a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes.

Bei Auseinzelung von Arzneimitteln muss eine Kopie der Packungsbeilage ausgehändigt werden.

Österreich[Bearbeiten]

In Österreich setzen § 16 und § 16a des nationalen Arzneimittelgesetzes die EU-Vorgaben für die Inhalte der Gebrauchsinformation um.

Schweiz[Bearbeiten]

In der Schweiz regelt die Arzneimittelverordnung (VAM) Inhalt und Form der Packungsbeilage, auch Patienteninformation genannt.[4] Die Patienteninformation ist in den drei Amtssprachen abzufassen. Im Gegensatz zu den Vorschriften in der EU gilt für Hilfsstoffe nur eine eingeschränkte Deklarationspflicht.

Verständlichkeit[Bearbeiten]

WIdO-Studie 2005[Bearbeiten]

Eine im Oktober 2005 veröffentlichte Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO)[5] ergab, dass in Deutschland rund zwei Drittel der Patienten die Packungsbeilage lasen, jedoch ein Drittel sich durch die Angaben verunsichert fühlte und weiterhin knapp ein Drittel der Patienten Arzneimittel abgesetzte oder gar nicht erst nahm. Besonders die unverständlichen Aussagen zu den Nebenwirkungen waren weitere Kritikpunkte. In der Studie hatte das WIdO die Packungsbeilagen der 100 meistverordneten Arzneimittel 70 Testpersonen vorgelegt. Diese sollten die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Beipackzettel bewerten.

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Bundesgerichtshof Ärzte für verpflichtet hält, ungeachtet des Inhalts etwaiger Beipackzettel über Risiken und Nebenwirkungen von Medikamenten aufzuklären[6]. Unterlässt der verschreibende Arzt dies, macht er sich unter Umständen haftbar.

Lesbarkeitstest[Bearbeiten]

Die jüngere Gesetzgebung trägt dem Problem schwer verständlicher Packungsbeilagen Rechnung. So ist es in den Ländern der EU seit 2005 erforderlich, mit der Einreichung des Zulassungsantrags für ein Humanarzneimittel der zuständigen Zulassungsbehörde die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden (sog. Lesbarkeits-Tests).

Studie zur Verständlichkeit 2011[Bearbeiten]

Im Dezember 2011 wurde eine neue Studie der LangCor Service GmbH und des H&H Communication Lab vorgestellt.[7] Die Studie zeigt, dass auch 6 Jahre nach der Einführung der Richtlinien für Lesbarkeit noch erheblicher Raum für Verbesserungen besteht. Die Informationen in vielen Packungsbeilagen sind immer noch schwer bis sehr schwer verständlich. Zudem sind die Texte oft nur unter erschwerten Bedingungen lesbar und wichtige Inhalte kaum auffindbar. In der Studie wurden 20 Packungsbeilagen der im Jahr 2010 meistverkauften Arzneimittel untersucht. Hierbei handelte es sich um Arzneimittel, die ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen sind. Besonders brisant ist, dass bei diesen Arzneimitteln die Patienten eigentlich auf die Informationen in den Packungsbeilagen angewiesen sind, da meist keine Gespräche mit Ärzten oder Apothekern erfolgen.

Zugang für Sehbehinderte und Blinde[Bearbeiten]

Zulassungsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die Gebrauchsinformation eines Arzneimittels auf Anfrage von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind. In der Regel werden Audioversionen auf CD verteilt.

Technische Aspekte[Bearbeiten]

Packungsbeilagen werden vielfach auf Dünndruckpapier gedruckt und lassen sich mit speziellen Falzmaschinen erforderlichenfalls sehr klein zusammenfalten, um die häufig umfangreichen Angaben auch in kleinen Faltschachteln unterbringen zu können. Das verwendete Papier muss aber ausreichend undurchsichtig sein, damit der Text nicht durchscheint, und durch die Falz darf die Lesbarkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.

Einzelnachweise[Bearbeiten]
1.Hochspringen ? Guideline on the readability of the label and package leaflet of medicinal products for human use. Revidierte Fassung vom 12. Januar 2009. (englisch; PDF-Datei; 118 kB)
2.Hochspringen ? Excipients in the label and package leaflet of medicinal products for human use (PDF-Datei; 222 kB) vom Juli 2003.
3.Hochspringen ? Appendix II (DOC-Datei; 51 kB)
4.Hochspringen ? Anhang 5.1 zum Artikel 14 der Arzneimittelverordnung
5.Hochspringen ? WIdO-Studie zu Packungsbeilagen von Arzneimitteln - erschienen am 27. Oktober 2005
6.Hochspringen ? http://openjur.de/u/188968.html
7.Hochspringen ? Medizinische Packungsbeilagen sind für Laien oft schwer verständlich - erschienen am 8. Dezember 2011

Weblinks[Bearbeiten]
PharmNet.Bund Datenbank, die neben administrativen Daten rund um in Deutschland zugelassene Arzneimittel auch deren Fach- und Gebrauchsinformationen enthält (öffentlich einsehbar, aber teilweise kostenpflichtig)
Diagnosia.com AT Datenbank, die Gebrauchsinformationen aller in Österreich zugelassenen Arzneimitteln enthält

[/quote]


[quote=Wikipedia]
Aktivkohle




(Weitergeleitet von Kohletabletten)


Wechseln zu: Navigation, Suche






Hellfeldmikroskopie von granulierter Aktivkohle. Die brüchige Struktur der Kohlepartikel deutet auf die enorme Größe der Oberfläche hin. Jedes Partikel auf dem Bild mit einem Durchmesser von etwa 0,1 mm hat eine Oberfläche von mehreren Quadratmetern.
Aktivkohle, kurz A-Kohle, auch medizinische Kohle genannt, ist poröser, feinkörniger Kohlenstoff mit großer innerer Oberfläche, die als Adsorptionsmittel unter anderem in Chemie, Medizin, Wasser- und Abwasserbehandlung sowie Lüftungs- und Klimatechnik eingesetzt wird. Sie kommt granuliert oder gepresst in Tablettenform (Kohlekompretten) zum Einsatz. Ebenso dient Aktivkohle als Trägermaterial von Katalysatoren für die heterogene Katalyse.



Inhaltsverzeichnis
[Verbergen] 1 Eigenschaften
2 Gewinnung
3 Einsatzgebiete 3.1 Reinigung von Flüssigkeiten und Gasen
3.2 Medizinische Anwendung
3.3 Verwendung als Träger für Katalysatoren
3.4 Lebensmittelfarbe
3.5 Aktivkohlewärmer

4 Weblinks
5 Literatur
6 Einzelnachweise

Eigenschaften[Bearbeiten]

Aktivkohle besteht überwiegend aus Kohlenstoff (meist > 90 %) mit hochporöser Struktur. Die Poren sind wie bei einem Schwamm untereinander verbunden (offenporig). Die innere Oberfläche beträgt zwischen 300 und 2000 m²/g Kohle, damit entspricht die innere Oberfläche von vier Gramm Aktivkohle ungefähr der Fläche eines Fußballfeldes. Die Dichte von Aktivkohle liegt im Bereich von 0,2 bis 0,6 g/cm³.

Die Porengröße und die Porengrößenverteilung teilt man in drei Größenordnungen ein: Mikroporen ( 50 nm).[1]

Die Makroporen sind die Hauptzugangswege für Gase oder Flüssigkeiten in das Innere der Kohlen und haben für die Adsorption praktisch keine nennenswerte Bedeutung. Der überwiegende Anteil der Adsorption erfolgt am Kohlenstoffmaterial an der Oberfläche der Mikroporen. Dieser Bereich ist die wirksame Oberfläche und bestimmt die Adsorptionseigenschaften einer Kohle. Die Größe der inneren Oberfläche im Verhältnis zum Volumen einer Aktivkohle zeigen die nachfolgenden Daten. Bei einem Würfel mit einer Kantenlänge von 1 cm übersteigt die innere Oberfläche die äußere um mehr als den Faktor 10.000.

Grundsätzlich steigt die Adsorbierbarkeit einer Verbindung mit
steigendem Molekülgewicht
steigender Anzahl funktioneller Gruppen wie Doppelbindungen oder Halogenliganden
steigender Polarisierbarkeit des Moleküls.[2]

Gewinnung[Bearbeiten]

Aktivkohle wird aus pflanzlichen, tierischen, mineralischen oder petrochemischen Stoffen hergestellt. Als Ausgangsmaterialien dienen dabei z. B. Holz, Torf, Nussschalen, Braun- oder Steinkohle bzw. Kunststoffe. Entsprechend wird sie auch als Pflanzenkohle bezeichnet. Als Tierkohle, lat. carbo animalis, wird Aktivkohle bezeichnet, die aus tierischem Blut (Blutkohle) oder aus Knochen (Knochenkohle) hergestellt wird. Mit Zuckerkohle wird eine Aktivkohle bezeichnet, die aus Glucose oder einem anderen Zucker als Ausgangsprodukt hergestellt wird.[3]

Für die Herstellung und Aktivierung sind zwei Verfahren anwendbar und zwar:[4]
die Gasaktivierung und
die chemische Aktivierung

Bei der Gasaktivierung wird bereits verkohltes Material in einem oxidierenden Gasstrom wie Wasserdampf, Kohlenstoffdioxid, Luft oder Gemische dieser Gase behandelt. Da dies bei Temperaturen von 800–1000 °C erfolgt, wird ein Teil des Kohlenstoff nach dem Wassergasverfahren vergast. Hierbei bildet sich die poröse und hochaktive Aktivkohle.

Bei der Herstellung mit chemischer Aktivierung wird ein Gemisch von unverkohltem Ausgangsmaterial mit Chemikalien behandelt. Dies geschieht im Allgemeinen durch Verwendung mit Dehydratisierungsmitteln (z. B. Zinkchlorid, Phosphorsäure) bei 500–900 °C oder durch trockene Destillation. Die so erhaltene Rohaktivkohle wird anschließend oxidativ aktiviert bei 700–1000 °C mit Wasserdampf oder Kohlendioxid, zum Teil auch mit Luft.[5] Bei dieser Aktivierung wird ein Teil des Kohlenstoffs in Kohlenstoffmonoxid umgewandelt, wodurch zusätzliche Poren entstehen und die Oberfläche der Kohle vergrößert wird[6].

Für einige Verwendungszwecke wird die Aktivkohle mit weiteren Chemikalien behandelt (imprägniert), um die Abscheidewirkung zu verbessern. Filterkohle für Atemfilter in Gasmasken wird mit Metallsalzen belegt, was die Abscheidewirkung für viele chemische Giftstoffe verbessert. Aktivkohle mit einer Silberbelegung ist für die Trinkwasserfilterung besonders gut geeignet. Eine Verkeimung dieser Filter im Betrieb wird durch das Silber weitgehend unterdrückt.

Einsatzgebiete[Bearbeiten]





Aktivkohle
Reinigung von Flüssigkeiten und Gasen[Bearbeiten]

Aktivkohle wird in erster Linie als Adsorptionsmittel zur Entfernung unerwünschter Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe aus Gasen, Dämpfen und Flüssigkeiten eingesetzt. Ein großer Vorteil von Aktivkohlen besteht in ihrer thermischen Reaktivierbarkeit. Eine biologische Reaktivierung ist bei zur Abwasserreinigung eingesetzter Aktivkohle auch möglich.[7]

Hauptsächlich findet Aktivkohle Verwendung in Form von Granulaten, als Pulver oder in pelletierter Form. Auch Gewebe aus Aktivkohle sind auf dem Markt erhältlich.

Mit Aktivkohle werden zum Beispiel entfernt:
Chlor, Ozon und andere geschmacks- und geruchsstörende Stoffe sowie Bakterien aus Wasser, Süßungsmitteln, Glyzerin und chemischen Flüssigkeiten
farbgebende Stoffe und Störstoffe aus flüssigen Strömen in der chemischen- oder Nahrungsmittelindustrie
Giftstoffe aus der Luft (Filter bei Atemschutzmasken, Belüftungsanlagen von Panzern und Schutzräumen, Abluft bei Produktionsanlagen)
Uranhexafluorid aus der Luft in der Kerntechnik (Brennstoffherstellung)
Benzindämpfe aus der Abluft von Tankanlagen
Chlorkohlenwasserstoffe aus Abluft und Abgasen z. B. bei chemischen Reinigungen
Teer aus dem Zigarettenrauch in Zigarettenfiltern
unerwünschte Aromastoffe aus Wodka und anderen Spirituosen
unerwünschte Farbstoffe aus weißem Rum und anderen Spirituosen
Schweißgeruch in Schuhen (durch aktivkohlehaltige Einlagen)
Gärungsnebenprodukte wie Fuselöle und Ester aus Bier
Schadstoffe in Aquarien- und Teichfiltern
störende Gerüche aus der Fortluft von Raumlüftungen
in der Zuluft von Fahrzeugen Feinstaub, Pollen und Gerüche (siehe Kabinenluftfilter)

In der Abwasserreinigung werden Aktivkohlen verwendet, um adsorbierbare, gelöste Abwasserinhaltstoffe aus dem Wasser zu adsorbieren. Dieser Verfahrensschritt wird zumeist erst eingesetzt, wenn preiswertere Methoden wie biologische Verfahren, Fällung und Flockung nicht zum Ziel führen. Diese Methode kann auch zur Reinigung von Teilströmen in der Industrie eingesetzt werden, wobei das Ziel verfolgt werden kann, Reststoffe zurückzugewinnen. Abwässer aus Textilfärbereien enthalten Farbstoffe, die häufig nur durch Adsorption mit Aktivkohle entfernt werden können. Dies kann wirtschaftlich mit biologisch regenerierter Aktivkohle durchgeführt werden.[7]

Eine weitere bedeutende Anwendung für Aktivkohle liegt in den Kabinenluftfiltern für die Automobilindustrie. Seit Mitte der 1990er Jahre wird diese Filterklasse in Klimaanlagen eingesetzt. Die sogenannten Kombifilter (das ist eine spezifische Kabinenluftfilterklasse) beinhalten eine Schicht Aktivkohle, welche schädliche Gase aus der Luft herausfiltriert und somit die Passagiere vor diesen Schadstoffen schützt. Für diese Anwendung werden jährlich weltweit mehr als 5000 Tonnen Aktivkohle verarbeitet.

In den Abluftstrecken von Kernkraftwerken werden Aktivkohlefilter als Verzögerungsstrecken für kurzlebige radioaktive Edelgase verwendet. Die Edelgase durchlaufen – bedingt durch temporäre Adsorption – die Filterstrecken deutlich langsamer als der Rest der Abluft. Durch den radioaktiven Zerfall wird dabei die Menge der radioaktiven Edelgase in der Abluft erheblich vermindert.

Die Wasseraufbereitung bedient sich ebenfalls der Adsorption an Aktivkohle zur Reinigung von Rohwasser.

Durch ihre hohe Adsorptionsfähigkeit lässt sich Aktivkohle auch in Sorptionspumpen zur Erzeugung von Vakua verwenden.

Aktivkohle weist nur eine eingeschränkte Beladbarkeit auf. Eine Regeneration erfolgt meist durch Erhitzen auf mehrere hundert Grad Celsius. Dabei verdampft zum Einen ein Teil der Beladung (z. B. organische Lösemittel), ein anderer Teil kann aber auch verkoken, dann muss die Aktivkohle wie bei der Herstellung wieder mit Wasserdampf reaktiviert werden.

Medizinische Anwendung[Bearbeiten]

In der Medizin wird Aktivkohle vor allem dafür benutzt, Giftstoffe aus dem Magen-Darm-Trakt zu entfernen. Bei harmlosen Durchfallerkrankungen, z. B. Magen-Darm-Grippe (Gastroenteritis), werden üblicherweise Kohlekompretten benutzt. Bei Vergiftungsnotfällen wird Aktivkohle in größerer Menge benutzt, um oral aufgenommene Gifte, die sich im Verdauungstrakt befinden oder einem enterohepatischen Kreislauf unterliegen, aus dem Organismus zu entfernen. Die Dosierung ist in solchen Fällen 0,5 bis 1 g Kohle pro Kilogramm Körpergewicht bei einem erwachsenen Menschen.

Verwendung als Träger für Katalysatoren[Bearbeiten]

In der Chemie werden Katalysatoren auf der Basis von Aktivkohle verwendet. Dabei dient die Aktivkohle als Träger von Übergangsmetallen, beispielsweise Palladium, Platin oder Rhodium. Ein typischer Einsatzbereich dieser Katalysatoren ist die katalytische Hydrierung.

Lebensmittelfarbe[Bearbeiten]

Aktivkohle wird in der Lebensmittelindustrie als Farbstoff E 153 eingesetzt. E 153 kommt in Fruchtsaftkonzentraten, Gelees, Marmeladen, Süßwaren und in schwarzen Wachsüberzügen bei Käse zum Einsatz.

Aktivkohlewärmer[Bearbeiten]

Aktivkohle kommt auch in Wärmebeuteln vor.

Weblinks[Bearbeiten]

Wiktionary: Aktivkohle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Literatur[Bearbeiten]
Hartmut von Kienle & Erich Bäder: Aktivkohle und ihre industrielle Anwendung. Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart 1980, ISBN 3-432-90881-4
Roop Chand Bansal, Jean-Baptiste Donnet, Fritz Stoeckli: Active Carbon. Marcel Dekker, New York 1988, ISBN 0-8247-7842-1
John W. Patrick (Hrsg.): Porosity in Carbons. Edward Arnold, London 1995, ISBN 0-340-54473-2
CD Roempp Chemie Lexikon. Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Thomas Schneider, Benno Wolcke, Roman Böhmer: Taschenatlas Notfall & Rettungsmedizin - Kompendium für den Notarzt. 3. Auflage, Springer Medizin Verlag Heidelberg, 2000, 2004, 2006, ISBN 3-540-29565-8

Einzelnachweise[Bearbeiten]
1.Hochspringen ? Produktinformation, Broschüre der Firma Lurgi; T 1158/2.81; S. 3, 4.
2.Hochspringen ? Was ist Adsorption? Chemviron Carbon, abgerufen am 18. Januar 2012.
3.Hochspringen ? W.Wiskamp. In: Anorganische Chemie (Ein praxisbezogenes Lehrbuch); Verlag Harri Deutsch, S. 107.
4.Hochspringen ? Produktinformation, Broschüre der Fa. Lurgi; T 1158/2.81; S. 7, 8.
5.Hochspringen ? Römpp CD 2006, Georg Thieme Verlag 2006.
6.Hochspringen ? Holleman-Wiberg, Lehrbuch der Anorganischen Chemie, 101. Auflage, de Gruyter Verlag 1995 ISBN 3-11-012641-9.
7.? Hochspringen nach: a b Erwin Thomanetz, Dieter Bardtke und Ellen Köhler; In: Untersuchung zur Entfärbung von kommunalem Abwasser mittels biologisch sich regenerierender Aktivkohle; gwt Wasser Abwasser, 128 (1987) Heft 8, S. 432–441.

[/quote]

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 17:59
von DS20_break
:-))

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 19:00
von seepferdchen
[quote="Thomas Held"]
Ich habe gelernt: Ein Auto in Frankreich zu kaufen ist verboten. Will man es trotzdem tun, am besten nachts ohne Licht und Nummernschilder ueberfuehren.[/quote]

Bei mir ist´s genau anders herum.

Auto in F kaufen und einfach damit in Etappen tagsüber nach Hause fahren. Wie sind an so vielen "bemannten" Blitzern und Motorradpolizisten vorbei gekommen, da hatte ich damals keine Bedenken.
Allerdings gabs an den Tagen nur Schneeregen und vielleicht haben die uns einfach nicht gesehen.
In D mit dem F Kennzeichen haben die beim TÜV und beim Strassenverkehrsamt nix gesacht.

Der ehrliche ist eben manchmal der dumme.
Der der was riskiert kann aber ebenso dumm dastehen.

Wenn wir keinen Wowa ziehen würden, käme das nächste D Modell auf einen Anhänger und gut is.

Re: Auto-Import aus F

Verfasst: Di 29. Okt 2013, 21:45
von patric
... ich glaube das Thema ist durch, daher mache ich es dicht.