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Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Mi 20. Mär 2013, 15:50
von Thorsten Graf
Hallo,

falls jemand nach dem Kauf eines Oldtimers massive Rostprobleme feststellen sollte, könnte dieses Urteil des BGH weiterhelfen:

http://www.ra-dr-graf.de/blog/2013/03/2 ... aftigkeit/

Grüße
Thorsten

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Mi 20. Mär 2013, 17:44
von Die Veteranenscheune
Danke Thorsten,

das ist sicher für viele wirklich wichtig !
Ich sehe ja selbst genug zusammengeflickte Kisten mit H-Kennzeichen.......
Da ist es, als Käufer, schon wichtig sich auf eine gewisse Sicherheit zu verlassen zu können.

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Mi 20. Mär 2013, 19:26
von Sven
Ja, aber dreist ist, dann nach mehr als zwei Jahren das Auto selbst restaurieren zu lassen und dann die Kosten von 30T Euro vom Verkäufer einzufordern. Dann hätte er den Wagen abzüglich Nutzungsentgeld zurückgeben müssen - mein Rechtsempfinden!

Gruß Sven

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Mi 20. Mär 2013, 20:58
von patric
Hallo,

wie soll man nach 2 Jahren noch feststellen können was zum Zeitpunkt der Prüfung schon durchgerostet war, wie ausschließen, daß es erst später durchgerostet ist?
Warum darf man sich als Händler nicht auf das Urteil eines Prüfers verlassen dürfen, muß man denn als Händler mehr Ahnung haben als ein Prüfer? Wenn ja, dann sollte man aber auch konsequent sein und den Händler die H-Prüfung gleich selber ausstellen lassen, damit er nicht noch Prüfgebühren für ein wertloses Zertifikat ausgeben muß. Wenn nachweislich die Rostschäden bei Prüfung schon vorhanden waren sollte der Prüfer belangt werden, nicht der Verkäufer.

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Mi 20. Mär 2013, 23:35
von symphatique
Es wird also dem Händler auferlegt, die H-Gutachtenprüfung eines studierten Sachverständigen zu kontrollieren und ggf. anzuzeigen!?!

Wow!!


Ich vermute, daß solch ein Urteil nur dazu führt, daß der Händler keinerlei schriftliche Zustands-oder Lieferumfangszusage mehr machen wird.
Hätte dem Händler im vorliegenden Fall nicht eine Nachbesserungspflicht/möglichkeit zugestanden?
Ist da wirklich eine Rechnung i.H.v. 35000,- !! Euro entstanden?
Der Kunde kann, soweit ich weiss, nicht einfach eine derartige Reparatur in Auftrag geben, ohne ebendiese Nachbesserung einzuräumen.

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Do 21. Mär 2013, 06:51
von Charles Duchemin
das ist ja seltsam. wenn man mal annimmt, dass der verkäufer den wagen zu allererst zum tüv bringt, dort eine h-abnahme, möglichst mängelfrei bekommt, wird sozusagen nun erwartet, dass der verkäufer/händler sich nun dranmacht, die qualität der abnahme zu überprüfen, was ja dann zwangsweise gründlicher sein muß als die eigentliche abnahme durch den prüfer, denn der hat ja nichts gesehen und trotzdem einen amtlichen persilschein der mängelfreiheit ausgestellt.
nach meinen vorstellungen hätte jetzt die tüv-gebende stelle eine haftung gegenüber dem händler, wenn das auto wirklich nicht verkehrssicher war und somit auch nicht mängelfrei.
in dem text steht ja auch, dass das urteil aufgehoben und zur erneuten verhandlung an das olg zurückgegeben wurde.
was ist denn das ergebnis der erneuten verhandlung?
gruß, ingo

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Do 21. Mär 2013, 12:49
von Thorsten Graf
Hallo,

die Sache wurde vom BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss jetzt erst noch geprüft werden, wie hoch der berechtigte Schaden überhaupt ist. Ob das nur der Kaufpreis ist oder auch die Wertverbesserungen unter Abzug von Nutzungen, stellt sich dann noch heraus.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Daher kann man jetzt noch nicht alle Fragen, die sich hier berechtigterweise stellen (z. B. Nachbesserungsrecht des Verkäufers), beantworten. Sobald das Urteil mit Gründen vorliegt, werde ich darüber informieren.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Frage der massiven Durchrostungen zum Zeitpunkt des Verkaufs eindeutig durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten geklärt wurden. So etwas können Sachverständige schon genau feststellen, zumal hier wohl eine dicke Schicht Unterbodenschutz zur Verbergung der Rostschäden angebracht war.

Hier geht es nicht darum, ob der Händler schuldhaft gehandelt hat oder nicht, sondern einfach darum, ob eine vereinbarte Beschaffenheit vorliegt oder nicht. In so einem Fall müsste der Händler dem Prüfer bzw. dem Unternehmen den Streit verkünden, damit dieses später in Regress genommen werden kann. Ob das hier geschehen ist, wird sich auch erst aus den Urteilsgründen ergeben. Es wäre aber merkwürdig, wenn nicht. Das würde dann schon eher auf ein Zusammenwirken zwischen Händler und Prüfer hindeuten.

Grüße
Thorsten

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Do 21. Mär 2013, 14:21
von Langhuber
[quote=sven]
Ja, aber dreist ist, dann nach mehr als zwei Jahren das Auto selbst restaurieren zu lassen und dann die Kosten von 30T Euro vom Verkäufer einzufordern. Dann hätte er den Wagen abzüglich Nutzungsentgeld zurückgeben müssen - mein Rechtsempfinden!
[/quote]Dem schliesse ich mich als juristischer Laie an.
Wenn ich ein Auto habe, ob Oldtimer oder nicht, das einen Wert von 17000.- € hat und ich produziere damit einen grossen, aber prinzipiell reparablen Schaden, nehme ich mal an, dass meine Kaskoversicherung bei einer Reparaturrechnung oder einem Kostenvoranschlag von 30000.-€ sagen wird:
"wirtschaftlicher Totalschaden, wir zahlen 17000.- minus Restwert, minus zwei Jahre Nutzungsentgelt", kauf Dir was anderes.

Aber wenn die Juristerei irgendwas mit Logik zu tun hätte, bräucht man weder Rechtsanwälte noch Gerichte.

Klemens

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Do 21. Mär 2013, 15:25
von Thorsten Graf
Naja, ich glaube kaum, dass der Verkäufer auch nur den Verkaufspreis erstattet hätte, wenn er nicht verklagt werden würde. Nicht alle Mitmenschen haben den gleichen "gesunden Menschenverstand".

Re: Haftung beim Verkauf eines Oldtimers

Verfasst: Do 21. Mär 2013, 15:47
von Langhuber
[quote=Thorsten]
ich glaube kaum, dass der Verkäufer auch nur den Verkaufspreis erstattet hätte, wenn er nicht verklagt werden würde.
[/quote]In dem von Dir eingangs angegebenen Link stand nicht drin, dass er das auch nur versucht hätte.
....
Was drin steht: "Nach zwei Jahren bemerkte der Käufer..."
Da ist er also zwei Jahre ohne grosse Anstände gefahren und hat es erst dann bemerkt?
Es stand nicht drin, dass er mit dem Fahrersitz durch den Boden gebrochen wäre. Also ich werde mich glücklich schätzen, wenn ich mit meiner Madame zwei Jahre fahren kann und nur die Wasserpumpe (habe ich schon hinter mir) und die Unterbrecherkontakte tauschen muss.

Wahrscheinlich gilt auch in diesem Fall das Benz-Fahrer-Theorem, nachdem die Vorfahrt einfach fest eingebaut ist, was manche Leute auch auf das Leben ausserhalb ihres Autos übertragen.

Insgesamt kommt mir die Sache etwas amerikanisch vor: Oma kippt sich bei McDonalds den Kaffee über die Beine und klagt irgendwelche aberwitzigen Schmerzensgelder und Schadensersatz für entschwundene Schönheit ein. In den USA geht das wohl tatsächlich und wir machen denen das allmählich nach.


Klemens